Einordnung: Besonderer Teil / Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Einordnung: Besonderer Teil / Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.