Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184h Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. 1.
    sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  2. 2.
    sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
    nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)