Einordnung: Besonderer Teil / Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184h Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
- 2.sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.