Einordnung: Besonderer Teil / Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
Wer der Prostitution
- 1.in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
- 2.in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,