Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 14 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
- 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- 3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Satz 1 Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.