(1) Satz 1 Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Satz 2 Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
(2) Satz 1 Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Satz 2 Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Satz 3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(3) Satz 1 In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Satz 2 Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Satz 3 Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Satz 4 Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(4) Die Einnahmerechnung umfasst:
- 1.
- 2.
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
Spenden von juristischen Personen,
- 5.
Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- 9.
- 10.
Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
(5) Die Ausgaberechnung umfasst:
- 1.
- 2.
Sachausgaben
- a)
des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- d)
für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- f)
Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
- g)
- 3.
Zuschüsse an Gliederungen und
- 4.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
(6) Die Vermögensbilanz umfasst:
- 1.
Besitzposten:
- A.
Anlagevermögen:
- I.
Sachanlagen:
- 1.
- 2.
Geschäftsstellenausstattung,
- II.
Finanzanlagen:
- 1.
Beteiligungen an Unternehmen,
- 2.
- B.
Umlaufvermögen:
- I.
Forderungen an Gliederungen,
- II.
Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- IV.
sonstige Vermögensgegenstände;
- C.
Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
- 2.
Schuldposten:
- A.
- B.
Verbindlichkeiten:
- I.
Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- II.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- IV.
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
- V.
sonstige Verbindlichkeiten;
- C.
Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
- 3.
Reinvermögen (positiv oder negativ).
(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:
- 1.
Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Satz 2 Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Satz 3 Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
- 3.
im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
(8a)
Satz 1 Einnahmen aus Sponsoring gemäß
§ 27 Absatz 1b sind neben der Berücksichtigung als Einnahme in einem gesonderten Teil im Rechenschaftsbericht aufzuführen (Sponsoring-Bericht), wenn der zugewendete Bruttobetrag im Einzelfall 750 Euro oder bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person an den gleichen Gebietsverband im Rechnungsjahr 6 000 Euro übersteigt.
Satz 2 Bei der Angabe im Rechenschaftsbericht sind Einnahmen aus Sponsoring
- 1.
unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
zu verzeichnen.
(9)
Satz 1 Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
- 1.
Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
- 2.
Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
- 3.
Überschuss- oder Defizitausweis,
- 4.
Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
- 5.
Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
- 6.
Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- 7.
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Satz 2 Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.
Satz 3 Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
(12) Satz 1 Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Satz 2 Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.