Einordnung: IX. Die Rechtsprechung
Art 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Satz 1 Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Satz 2 Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Satz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Satz 4 Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Satz 5 Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
- 1.Völkermord;
- 2.völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- 3.Kriegsverbrechen;
- 4.andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
- 5.Staatsschutz.