Einordnung: VI. Die Bundesregierung
Art 65a
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
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Einordnung: VI. Die Bundesregierung
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.