Einordnung: VI. Die Bundesregierung
Art 65
Satz 1 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Satz 2 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Satz 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Satz 4 Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.