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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: VI. Die Bundesregierung

Art 65

Satz 1 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Satz 2 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Satz 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Satz 4 Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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