Einordnung: IV. Der Bundesrat
Art 53
Satz 1 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Satz 2 Sie müssen jederzeit gehört werden. Satz 3 Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.