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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: IV. Der Bundesrat

Art 52

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Satz 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Satz 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Satz 1 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Satz 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Satz 3 Er verhandelt öffentlich. Satz 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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