Einordnung: IV. Der Bundesrat
Art 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Satz 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Satz 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Satz 1 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Satz 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Satz 3 Er verhandelt öffentlich. Satz 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.