Einordnung: I. Die Grundrechte
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Satz 1 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Satz 2 Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Satz 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Satz 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.