Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: I. Die Grundrechte

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Satz 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Satz 2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Satz 3 In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)