Einordnung: I. Die Grundrechte
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Satz 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Satz 2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Satz 3 In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.