Einordnung: X. Das Finanzwesen
Art 106b
Satz 1 Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Satz 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.