Einordnung: X. Das Finanzwesen
Art 106a
Satz 1 Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Satz 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Satz 3 Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.