Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 5 Aneignung
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Satz 1 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Satz 2 Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Satz 3 Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.