Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 5 Aneignung
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.