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Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 917 Notweg

(1) Satz 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Satz 2 Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Satz 1 Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Satz 2 Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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