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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) Satz 1 Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Satz 2 Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Satz 1 Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Satz 2 Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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