Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.