Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
§ 84 Stiftungsorgane
(1) Satz 1 Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Satz 2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Satz 1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Satz 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Satz 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) Satz 1 In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. Satz 2 In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.