Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 1 Vereine / Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 30 Besondere Vertreter
Satz 1 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Satz 2 Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.