Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
§ 83b Stiftungsvermögen
(1) Satz 1 Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Satz 2 Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
- 1.das gewidmete Vermögen,
- 2.das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
- 3.das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
(4) Satz 1 Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Satz 2 Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.