Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.