Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 20 Bürgschaft
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Satz 1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Satz 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Satz 3 Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.