Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Satz 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Satz 2 Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Satz 1 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Satz 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.