Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 14 Verwahrung
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Satz 1 Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Satz 2 Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Satz 3 Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.