Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 14 Verwahrung
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Satz 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Satz 2 Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.