Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 4 Schenkung
§ 522 Keine Verzugszinsen
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 4 Schenkung
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.