Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 4 Schenkung
§ 521 Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 4 Schenkung
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.