Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.