Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.