Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.