Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.