Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
Satz 1 Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Satz 2 Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.