Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen / Untertitel 1 Rücktritt
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Satz 1 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Satz 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.