Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen / Untertitel 1 Rücktritt
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Satz 1 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Satz 2 Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.