Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 267 Leistung durch Dritte
(1) Satz 1 Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Satz 2 Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.