Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 266 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.