Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 9 Erbschaftskauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Satz 1 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Satz 2 Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.