Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 9 Erbschaftskauf
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Satz 1 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Satz 2 Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Satz 3 Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.