Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 7 Erbverzicht
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Satz 1 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Satz 2 Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Satz 3 Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.