Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
§ 2342 Anfechtungsklage
(1) Satz 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Satz 2 Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.