Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.