Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2311 Wert des Nachlasses
(1) Satz 1 Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Satz 2 Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Satz 1 Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Satz 2 Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.