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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Satz 1 Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Satz 2 Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Satz 1 Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Satz 2 Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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