Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Satz 1 Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Satz 2 Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)