Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.