Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Satz 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Satz 2 Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Satz 1 Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Satz 2 Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.