Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
§ 2275 Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.