Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.