Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Satz 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Satz 2 Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Satz 1 Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Satz 2 Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.